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Amtliche Bekanntmachung betreffend die Alpviehsömmerung 2016 im Kanton St.Gallen / Vorarlberg
- BVD (Bovine Virus-Diarrhoe): Es dürfen nur Rinder aufgeführt, die keinen Sperrmassnahmen unterliegen. Sämtliche Aborte und Totgeburten sind auf jeden Fall auf BVD untersuchen zu lassen.
- BVD: Sämtliche Tiere müssen über ein BVD Virus-negatives Resultat verfügen, dies betrifft auch Tiere, welche nach dem 01.01.2013 geboren worden sind. Innerhalb von 14 Tagen nach der Rückkehr müssen alle trächtigen Tiere mittels Blutproben auf BVD-Abwehrstoffe (Antikörper) untersucht werden. Bis zum Vorliegen aller negativen Resultate darf kein Tier verstellt werden. Antikörper positive Tiere werden unter Verbringungssperre gestellt bis zur Widerlegung oder zum vorzeitigen Ende der Trächtigkeit, oder bis die virologische Untersuchung des Kalbes oder der Totgeburt einen negativen Befund ergeben hat. Sämtliche Kosten, die aus diesen Untersuchungen entstehen, werden vom Kanton getragen.
- Tuberkulose: Die Situation in Vorarlberg betreffend Hirschtuberkulose (Tbc) ist nach wie vor kritisch. Die Befallszahlen infizierter Hirsche sind konstant hoch, und es ist auch im letzten Jahr zu Ansteckungen von österreichischen Sömmerungsrindern gekommen. Um wechselseitigen Krankheitsübertragungen von Hirschen zu Rindern vorzubeugen, sind Schutzmassnahmen zu treffen. Der Alpverantwortliche hat in Absprache mit der Wildhut Weide-Hygienemassnahmen, insbesondere die geeignete Platzierung von Brunnentrögen, Salzlecken und Futtervorlagen, einzurichten. Bestände, in welche Tiere der Rindergattung aus Vorarlberg zurückkehren, werden ab der Rückkehr unter amtstierärztliche Überwachung (ATÜ) und unter Verbringungssperre gestellt. Frühestens acht Wochen nach der Rückkehr in die Schweiz werden sämtliche gesperrten Tiere der Rindergattung durch das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen AVSV einer Untersuchung auf Rindertuberkulose mittels Hauttuberkulintest unterzogen. Die ATÜ wird vom AVSV aufgehoben, wenn keine fraglichen oder verdächtigen Testergebnisse festgestellt werden. Sämtliche Kosten gehen zu Lasten des Tierhalters. Im Seuchenfall werden für Tierverluste keine Entschädigungen geleistet. Weitere Informationen erhalten die Tierhaltenden bei ihrem Tierarzt oder über die Homepage des Veterinärdienstes www.avsv.sg.ch.
- TVD Ab- und Zugangsmeldung für Sömmerungstiere: Sämtliche Zu- und Abgänge sind durch den Alpverantwortlichen der TVD über das Portal www.agate.ch innerhalb von 3 Arbeitstagen zu melden. Aufgetriebene Schweine müssen von den Alpbewirtschaftern der TVD ebenfalls via das Portal www.agate.ch oder mittels einer Karte gemeldet werden. Dabei reicht es, pro Meldung die Anzahl Schweine, den Herkunftsbetrieb und das Datum des Zugangs anzugeben. Pferde: Der Equideneigentümer muss die Standortveränderung über www.agate.ch auf den Sömmerungsbetrieb melden, sofern diese länger als 30 Tage dauert. Hunde: Die Halter von Hunden tragen für die Dauer des Alpaufenthaltes in der Hundedatenbank AMICUS (www.amicus.ch) die Adresse der Alp ein.
Die Vorschriften können auf den Gemeinderatskanzleien und bei den Tierärzten eingesehen werden, beim Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen, Blarerstrasse 2, 9001 St.Gallen (058 229 28 70) angefordert oder unter www.avsv.sg.ch -> Tierverkehr -> Sömmerung abgerufen werden. (Veterinärdienst des Kantons St. Gallen)