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Baubewilligungen
Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens werden sowohl grosse Bauvorhaben als auch kleinere bauliche Veränderungen geprüft. Das kantonale Planungs- und Baugesetz sieht zu diesem Zweck nebst dem ordentlichen Verfahren das vereinfachte Verfahren und das Meldeverfahren vor. Die öffentliche Auflage der Baugesuche im ordentlichen Verfahren sowie die amtlichen Publikationen der Stadt Wil werden auf der elektronischen Publikationsplattform des Kantons veröffentlicht.
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Baubewilligungsverfahren
Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens werden sowohl grosse Bauvorhaben als auch kleinere bauliche Veränderungen geprüft. Das kantonale Baugesetz sieht zu diesem Zweck verschiedene Verfahren vor:
- Das ordentliche Verfahren findet überall dort Anwendung, wo nicht das vereinfachte Verfahren oder das Meldeverfahren angewendet wird.
- Das vereinfachte Verfahren findet nur dort Anwendung, wo keine oder nur die Interessen weniger Einspracheberechtigter berührt werden.
- Das Meldeverfahren kommt nur auf entsprechendes Gesuch des Bauwilligen zur Anwendung. Es dürfen weder Interessen von Einspracheberechtigten noch wesentliche öffentliche Interessen berührt werden.
Sämtliche Formulare können auf der Website des Kantons St.Gallen bezogen werden. Je nach Standort und Nutzungsart des Bauvorhabens sind auch kantonale Bewilligungen erforderlich. Dazu sind mit den Baugesuchsformularen die entsprechenden Zusatzformulare einzureichen.
- Preis
- gemäss Gebührentarif
Baukontrolle
Die Mitarbeiter der Baukontrolle begleiten und prüfen die Umsetzung der Projekte auf der Baustelle. Sie überprüfen die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung und üben die allgemeine Bauaufsicht aus. Ebenso gehört es zu den Aufgaben der Baukontrolle, unbewilligtes Bauen festzustellen.
Den zuständigen Stellen ist vor und während der Bauzeit unaufgefordert Anzeige zu machen:
- nach Stellen der Visiere;
- nach Erstellung des Schnurgerüstes vor Beginn der eigentlichen Bauarbeiten;
- nach Ansetzen der Erdgeschossmauern zur Kontrolle der Grenz- und Gebäudeabstände sowie der Gebäudeaussenmasse;
- Kanalisationsanschluss, sämtliche Leitungsetappen vor dem Eindecken, nach Abschluss der Kanalisationsarbeiten zur Schlussabnahme;
- Armierungsetappen der Schutz- und Tankräume;
- während den Bauarbeiten zur Kontrolle der Schalldämmung und der Einhaltung der Anforderungen des Energiegesetzes im Rahmen der Zuständigkeit der Gemeinde;
- nach vollendetem Rohbau, vor Beginn der Verputzarbeiten;
- nach Fertigstellung von Kamin und Feuerstätte, vor Beginn der Verputzarbeiten;
- nach Vollendung der Verputzarbeiten im Innern;
- vor Inbetriebnahme von Ölfeuerungs- und Tankanlagen;
- nach Beendigung der Bauarbeiten, wenigstens 14 Tage vor dem Bezug
Fachstelle Energie
Erreichbarkeit:
Dienstag bis Donnerstag: 9.00-11.30 Uhr und 13.30-16.30 Uhr
Freitag: 9.00-11.30 Uhr
energieberatung@stadtwil.ch
Anfragen zu den kommunalen und kantonalen Förderprogrammen werden von der Fachstelle Energie des Departements Versorgung und Energie bearbeitet. Auch werden die städtischen Fördergelder gemäss Energiefondsreglement geprüft.
Feuerungskontrolle
Damit die Feuerungskontrolle durchgeführt werden kann, erhalten die Betroffenen rechtzeitig eine Ankündigung. Es besteht dazu die Alternative, die Kontrolle im Rahmen eines Service-Abonnements durch die Service-Firma durchführen zu lassen, sofern sich diese bei der Gemeinde entsprechend registrieren lassen hat.
Über nähere Einzelheiten erteilen wir gerne Auskunft.
- Preis
- gemäss Gebührentarif
Kontroll- und Meldepflicht bei Tankanlagen
Besitzer von Tankanlagen (Heiz- und Dieselöl) müssen diese registrieren und regelmässig kontrollieren lassen.
Die geltenden Vorschriften reduzieren die staatliche Aufsicht über die Anlagen auf ein Minimum und übertragen den Eigentümern respektive Anlageinhabern eine grosse Verantwortung.
Pflichten der Eigentümer: Die Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten müssen dafür sorgen, dass die zum Schutz der Gewässer erforderlichen baulichen und apparativen Vorrichtungen erstellt, regelmässig kontrolliert und einwandfrei betrieben und gewartet werden. Dabei wird zwischen bewilligungspflichtigen Anlagen und meldepflichtigen Anlagen unterschieden.
Bewilligungspflichtige Anlagen
Lageranlagen ab 2‘001 Liter Nutzinhalt in den besonders gefährdeten Gewässerschutzbereichen (Ao und Au, sowie Zonen S und Gewässerschutzarealen) und Kleinanlagen mit einem Nutzvolumen von 450 bis 2‘000 Liter je Lagerbehälter in Grundwasserschutzzonen S sind bewilligungspflichtig und müssen mindestens alle zehn Jahre durch eine Fachperson kontrolliert werden. Die Eigentümer sind verpflichtet, die Kontrollen ohne schriftliche Aufforderung zu veranlassen.
Umfang der Kontrolle: Bei der Kontrolle wird die Dichtheit von Tank, Auffangwanne, Leitungen und apparativen Vorrichtungen (z.B. Abfüllsicherung) geprüft. Die Fachperson stellt einen Kontrollrapport aus, der mindestens zehn Jahre aufzubewahren ist.
Meldepflichtige Anlagen
Grundsätzlich meldepflichtig ist das Erstellen und Ändern wie auch die Ausserbetriebnahme von Anlagen, die keiner Bewilligung bedürfen. Dies betrifft Anlagen mit einem Fassungsvermögen zwischen 450 und 2'000 Liter je Behälter in den Gewässerschutzbereichen Au und Ao sowie alle Anlagen ab 450 Liter im übrigen Bereich. Die Eigentümer meldepflichtiger Anlagen sind verpflichtet, die Kontrollen im korrekten Kontrollintervall ohne schriftliche Aufforderung zu veranlassen.
Weitere Informationen
- Mängelbehebung: Werden an einer Anlage Mängel festgestellt, sind diese vom Anlageinhaber unverzüglich zu beheben. Behälter von mangelhaften Tankanlagen sollten erst dann wieder befüllt werden, wenn die Mängel behoben sind.
- Wartung von Leckanzeigesystemen: Die Funktionstüchtigkeit der Leckanzeigesysteme ist von den Inhabern bei doppelwandigen Behältern und Rohrleitungen alle zwei Jahre, bei einwandigen Behältern und Rohrleitungen einmal jährlich kontrollieren zu lassen.
- Ausserbetriebnahme einer Anlage: Die Ausserbetriebnahme muss durch eine Fachperson erfolgen und ist von dieser schriftlich zu bestätigen. Die Ausserbetriebnahme ist der zuständigen Stelle der Gemeinde zu melden. Bei Anlagen im Zuständigkeitsbereich des Kantons leitet die Gemeinde die Meldung weiter.
- Zuständigkeiten: Die politischen Gemeinden sind zuständig für die Bewilligung und Abnahme von Brennstofftanks im Gebäudeinnern und von vorübergehend stationierten Tankanlagen. Bei allen Tankanlagen im Zuständigkeitsbereich des kantonalen Amts für Umwelt und Energie ist auf dem Tanknummernschild immer die Aufschrift «Amt für Gewässerschutz» angebracht, teilweise ist auch noch die frühere Amtsbezeichnung «Amt für Umweltschutz» vorhanden.
Zugehörige Objekte
Name |
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Name | Download |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Bau, Umwelt und Verkehr - BUV | 071 914 47 19 | sekretariatbuv@stadtwil.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Bewilligungen | 071 914 47 19 | bewilligungen@stadtwil.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Baukommission | 071 914 47 19 | bewilligungen@stadtwil.ch |