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Plakatierung
Strassenreklamen ausserhalb zugelassener Anschlagstellen sind bewilligungspflichtig. Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und andere Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton und dergleichen, die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden. Diese Regelung gilt auch für das Aufstellen von befristeten Reklamen.
Bei der Plakatierung in der Stadt Wil gilt es zwischen unbefristeten und befristeten Reklamen sowie zwischen Plakatierung an Staatsstrassen und Gemeindestrassen zu unterscheiden. Bei der Plakatierung von Veranstaltungen und politischen Plakaten (Wahlen und Abstimmungen) handelt es sich um befristete Reklamen.
Befristete Strassenreklamen an Staatsstrassen
Bei befristeten Reklamen, die der Bewilligungspflicht gemäss Baugesetz und/oder Baureglement unterstehen, können die politischen Gemeinden ihre Kompetenz zur Erteilung der Baubewilligung dem Polizeikommando übertragen. Die Stadt Wil hat davon Gebrauch gemacht. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verfahrenskoordination in Bausachen (VkoG). Demnach beinhaltet die Reklamebewilligung des Polizeikommandos ebenfalls die baupolizeiliche Bewilligung dieser Gemeinden.
Fixe Standorte:
Parz. Nr. |
Standort |
Eigentum |
29W |
Bronschhoferstrasse, Höhe Eggfeld |
Kanton St.Gallen (Kant. Psych. Dienste) |
18W |
Zürcherstrasse, vor Einmündung Schillerstrasse |
Stadt Wil, Hochbau |
1026W |
St. Gallerstrasse |
Stadt Wil, Hochbau |
3420W |
Toggenburgerstrasse, vor Gebäude RLZ |
Stadt Wil, Hochbau |
Für die oben erwähnten Standorte ist somit um Bewilligung für befristete Strassenreklamen an Staatsstrassen bei der Kantonspolizei St.Gallen zu ersuchen.
Verkehrspolizei
Kantonspolizei St. Gallen
Klosterhof 12
9001 St. Gallen
058 229 49 49
infokapo@kapo.sg.ch
Befristete Strassenreklamen an Gemeindestrassen
Gemäss Art. 75 Abs. 2 Baureglement der Stadt Wil unterliegen auf dem Gemeindegebiet der Stadt Wil in Ergänzung der baupolizeilichen Bestimmungen alle Aussenreklamen, Lichtreklamen an An- und Nebengebäuden sowie Aussenantennen und Parabolspiegel der Baubewilligungspflicht. Eine Bewilligung kann erteilt werden, wenn sich eine Reklame so in das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild einordnet, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erzielt wird. Betreffend Bewilligung ist mit der Abteilung Bewilligung der Stadt Wil Kontakt aufzunehmen.
Kleinplakate für Veranstaltungen
Für Plakate von Vereinen von Wil und für in Wil stattfindende Veranstaltungen ohne kommerziellen Charakter stellt die Stadt Wil sieben Plakatstellen unentgeltlich zur Verfügung. Von jedem Plakat können maximal sieben Exemplare spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung beim Informationsschalter im Rathaus abgegeben werden. Die Plakate dürfen maximal 29.7cm x 42 cm gross sein.
Die Plakate werden von den zuständigen Personen des Informationsschalters jeweils am Montagmorgen der städtischen Arbeitsintegration übergeben. Dort werden sie für den Anschlag, welcher in der darauffolgenden Woche am Dienstag an den dafür vorgesehenen öffentlichen Anschlagstellen erfolgt, vorbereitet.
Die Plakate werden frühestens zwei Wochen vor dem Anlass affichiert und bleiben zwei Wochen hängen. Werbeplakate für Waren und Dienstleistungen sowie Abstimmungs- und Wahlpropaganda werden nicht angeschlagen. Über die Annahme der Plakate entscheidet die Annahmestelle im Rathaus. Die Bewirtschaftung der Anschlagflächen (Anschlag und Entfernung) ist Sache des Afficheurs. «Wilde» Plakatierung wird entfernt und die Veranstalterin respektive der Veranstalter gebüsst.
Kontakt
Zugehörige Objekte
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