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Elternschaftsbeiträge
Nach dem St. Gallischen Gesetz über Elternschaftsbeiträge haben Eltern Anspruch auf Elternschaftsbeiträge, wenn...
- sich wenigstens ein Elternteil persönlich der Pflege und Erziehung des Kindes widmet
- ihr Lebensbedarf das anrechenbare Einkommen übersteigt
- sie bei der Geburt Wohnsitz im Kanton St. Gallen haben
- nicht über Verwandtenunterstützung verfügen können
Elternschaftsbeiträge werden in der Regel für die ersten 6 Monate nach der Geburt ausgerichtet. In Härtefällen (z.B. grössere gesundheitliche Probleme der Mutter) können sie bis zum 12. Monat nach der Geburt verlängert werden.
Auskunft - Anmeldung - Verfahren
Für die Behandlung der Gesuche um Elternschaftsbeiträge ist die Abteilung Zentrale Dienste der Sozialen Dienste der Stadt Wil zuständig. Sie erteilt gerne Auskunft. Zur Anmeldung wird die Gesuchstellerin/der Gesuchsteller zu einem Gespräch eingeladen. Wenn der Anspruch abgeklärt und ausgewiesen ist, stellt die Sozialhilfebehörde der Gesuchstellerin/dem Gesuchsteller eine Verfügung zu, in welcher die Höhe und die Dauer der Elternschaftsbeiträge festgehalten werden.
Weitere Informationen
Kontakt
Zugehörige Objekte
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Gesellschaft und Sicherheit - GS | 071 913 52 36 | departement.gs@stadtwil.ch |
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Soziale Dienste | 071 913 53 23 | sozialedienste@stadtwil.ch |