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Elternschaftsbeiträge

Nach dem St. Gallischen Gesetz über Elternschaftsbeiträge haben Eltern Anspruch auf Elternschaftsbeiträge, wenn...

  • sich wenigstens ein Elternteil persönlich der Pflege und Erziehung des Kindes widmet
  • ihr Lebensbedarf das anrechenbare Einkommen übersteigt
  • sie bei der Geburt Wohnsitz im Kanton St. Gallen haben
  • nicht über Verwandtenunterstützung verfügen können

Elternschaftsbeiträge werden in der Regel für die ersten 6 Monate nach der Geburt ausgerichtet. In Härtefällen (z.B. grössere gesundheitliche Probleme der Mutter) können sie bis zum 12. Monat nach der Geburt verlängert werden.

Auskunft - Anmeldung - Verfahren

Für die Behandlung der Gesuche um Elternschaftsbeiträge ist die Abteilung Zentrale Dienste der Sozialen Dienste der Stadt Wil zuständig. Sie erteilt gerne Auskunft. Zur Anmeldung wird die Gesuchstellerin/der Gesuchsteller zu einem Gespräch eingeladen. Wenn der Anspruch abgeklärt und ausgewiesen ist, stellt die Sozialhilfebehörde der Gesuchstellerin/dem Gesuchsteller eine Verfügung zu, in welcher die Höhe und die Dauer der Elternschaftsbeiträge festgehalten werden.

Weitere Informationen

Gesetz über Elternschaftsbeiträge
Vollzugsverordnung

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