Inhalt
Finanzielle Sozialhilfe
Sozialhilfe ist eine ergänzende Hilfe und kommt erst zum Zug, wenn eigene Mittel oder andere finanzielle Leistungen wie Arbeitslosentaggelder, Renten, Stipendien oder Unterstützung durch Verwandte fehlen. Schulden können durch die Sozialhilfe nicht übernommen werden. Zielsetzung der Sozialhilfe ist, die Notlage zu beseitigen und die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit bedürftiger Personen zu fördern.
Umfang
Sozialhilfeleistungen werden individuell berechnet. Die Höhe der Unterstützungsleistung ist grundsätzlich abhängig von den persönlichen Verhältnissen, den Lebenshaltungskosten und den Einkommensverhältnissen. Ihre Berechnung basiert auf den von der St. Gallischen Konferenz für Sozialhilfe modifizierten SKOS-Richtlinien sowie den spezifischen Richtlinien der Sozialbehörde der Stadt Wil. Finanzielle Sozialhilfe kann nebst Geld auch Naturalleistungen sowie Kostengutsprachen beinhalten.
Die Grundsicherung der Sozialhilfe umfasst alle in einem Privathaushalt notwendigen Ausgabepositionen. Der Lebensunterhalt bemisst sich nach dem nach Haushaltsgrösse abgestuften Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL). Darin nicht enthalten sind die Wohnungsmiete, die Kosten für die medizinische Grundversorgung und allfällige situationsbedingte Leistungen. Die Sozialbehörde der Stadt Wil hat Richtwerte für die Wohnkosten nach Haushaltsgrösse festgesetzt. Näheres entnehmen Sie dem Beiblatt zu KOS-Richtlinien (siehe Publikationen am Ende dieser Seite).
Bevorschussung von Arbeitslosentaggeldern
Bei Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ist die Arbeitslosenkasse grundsätzlich verpflichtet Vorschüsse zu leisten. Diese Bevorschussungspflicht geht der Bevorschussung durch die öffentliche Sozialhilfe vor. Wenn die Voraussetzungen im Einzelfall nicht erfüllt sind, wird der allfällige Anspruch auf Sozialhilfe geprüft. Die Bevorschussung von zu erwartenden Arbeitslosentaggeldern durch die Sozialhilfe stellt eine sozialhilferechtliche Unterstützung dar. Es müssen deshalb alle notwendigen Vorgehensschritte durchgeführt werden wie bei jeder anderen Unterstützungsleistung auch. Das heisst, dass nicht einfach ein ungefähr zu erwartender Betrag der Arbeitslosenversicherung an den oder die Gesuchsteller/-in ausbezahlt werden darf, sondern es ist eine Bedarfsberechnung zu erstellen. Die Bedürftigkeit muss nachgewiesen sein.
Verwandtenunterstützung
Die Verwandtenunterstützung geht der finanziellen Sozialhilfe grundsätzlich vor. Eltern, Grosseltern oder Kinder können zur Leistung von finanziellen Beiträgen verpflichtet werden, sofern sie in günstigen finanziellen Verhältnissen leben. Die Zentralen Dienste der Sozialen Dienste klären in jedem Fall die wirtschaftliche Situation der allenfalls unterstützungspflichtigen Verwandten ab.
Rückerstattungen
Sozialhilfeleistungen werden aus Steuergeldern finanziert und sind deshalb grundsätzlich rückzahlbar. Nach Beendigung der finanziellen Unterstützung wird periodisch geprüft, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse Rückzahlungen zulassen. In jedem Fall rückerstattungspflichtig sind Leistungen, die mit falschen oder unvollständigen Angaben widerrechtlich erwirkt worden sind. Erben sind verpflichtet, aus der Erbschaft Sozialhilfe zurück zu erstatten, welche die/der Verstorbene selbst bezogen hat. 15 Jahre nach dem Bezug erlischt die Rückerstattungspflicht.
Auskunft - Anmeldung - Verfahren
Für die Behandlung von Sozialhilfegesuchen ist die Abteilung Beratung und wirtschaftliche Hilfe der Sozialen Dienste im Auftrag der Sozialbehörde zuständig. Auskünfte erhalten Sie telefonisch und am Empfang der Sozialen Dienste. Wenn Sie ein Gesuch um Sozialhilfe einreichen möchten, können Sie am Schalter das Anmeldeformular beziehen.
Wer um Sozialhilfe nachsucht ist verpflichtet, wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu geben. Es ist der Abteilung Beratung und wirtschaftliche Hilfe der Sozialen Dienste Einsicht in Unterlagen wie beispielsweise in Mietverträge, Lohnabrechnungen, Gerichtsentscheide zu gewähren. Ferner ist sie zu ermächtigen, alle notwendigen Auskünfte bei Drittpersonen oder anderen Stellen einzuholen.
Weitere Informationen
Schweizerische Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS)
Kantonales Sozialhilfegesetz
Kantonale Arbeitslosenkasse
Regionales Arbeitsvermittlungszentrum Oberuzwil
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen
Kontakt
Poststrasse 10
9500 Wil
Tel. 071 913 53 23
sozialedienste@stadtwil.ch
Zugehörige Objekte
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