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Alimentenbevorschussung

Anspruch

Kinder haben für die Dauer der Unterhaltspflicht der Eltern, längstens aber bis zum 25.  Altersjahr, Anspruch auf Vorschüsse für elterliche Unterhaltsbeiträge, wenn diese in einem vollstreckbaren Urteil oder in einem genehmigten Unterhaltsvertrag festgesetzt sind und nicht vollumfänglich oder rechtzeitig eingehen.

Die Höhe der Bevorschussung hängt von der Höhe der im Gerichtsurteil oder im von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigten Unterhaltsvertrag festgesetzten Unterhaltsbeiträge (Alimente) ab. Übersteigt das Einkommen und das Vermögen des obhutsberechtigten Elternteils (sowie des Stiefelternteils oder des Konkubinatspartners) eine bestimmte Grenze, reduzieren sich die Bevorschussungsleistungen. Ab einer bestimmten Einkommenssituation ist keine Bevorschussung mehr möglich.
Die Bevorschussung ist gesetzlich in ihrer absoluten Höhe begrenzt - zurzeit auf 980.00 Franken pro Monat und Kind (auch wenn die geschuldeten Unterhaltsbeiträge höher wären).

Inkassohilfe für Kinderalimente, Familienzulagen und ehelicher/nachehelicher Unterhalt

Familienzulagen und eheliche/nacheheliche Unterhaltsbeiträge können nicht bevorschusst werden. Jedoch kann die Stadt Wil das Inkasso übernehmen und versuchen, die Alimente beim Unterhaltspflichtigen einzuholen und weiterzuleiten. Eine Inkassohilfe ist auch für Kinderalimente möglich, die nicht bevorschusst werden können.

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